(ho) Mieterin M stirbt. Die beiden Töchter S 1 und S 2 der verstorbenen M zeigen Vermieter V den Tod an, erklären, mit der Verstorbenen in einem Haushalt gelebt zu haben und vertreten die Auffassung, per Gesetz an die Stelle der M in das Mietverhältnis eingetreten zu sein. Sie möchten das Mietverhältnis fortsetzen. Als Absenderadresse ist in dem Schreiben die Adresse der Mietwohnung für S 1 sowie eine weitere Adresse für S 2 in einer anderen Stadt aufgeführt. Ferner informieren die Schwestern schriftlich darüber, dass die Zahlung der Miete und die Abwicklung von Schriftverkehr zukünftig nur über S 1 erfolgen sollen. V kündigt unter der angegebenen Anschrift der Mietwohnung gegenüber S 1 unter Berufung auf sein Sonderkündigungsrecht nach § 563 BGB (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters), da S 2 eins nicht mehr im Haushalt der Mutter, sondern in einer anderen Stadt lebt. S 1 bestätigt handschriftlich auf dem Kündigungsschreiben, die Kündigung sofort an ihre Schwester S 2 weiterzugeben. Die Wohnung wird nicht geräumt. V verklagt S1 auf Räumung.

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