Im breiten Feld von Recht und Steuern gibt es zahlreiche Themen, die über die üblichen Schwerpunkte wie Wohnungseigentumsrecht (WEG) und Mietrecht hinausgehen. Diese "sonstigen" Themen umfassen eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Aspekten, die Haus- und Grundbesitzer gleichermaßen betreffen können. Dazu gehören Fragen zur Grundsteuer und Erbschaftssteuer, aber auch komplexe Themen wie Bauvorschriften, Umweltauflagen und Versicherungsfragen. Diese Aspekte können einen erheblichen Einfluss auf die Eigentums- und Vermietungssituation haben und erfordern daher eine genaue Kenntnis und Beratung. Der Bereich "Sonstiges" innerhalb von Recht und Steuern bildet somit ein wichtiges und vielschichtiges Feld, das oft übersehen wird, aber für Haus- und Grundbesitzer von entscheidender Bedeutung ist.

 

Erbrecht: Testament nichtig, wenn unklar

Ist ein eigenes Testament nicht unmissverständlich und klar abgefasst, so ist es nichtig, wenn auch nach seiner Auslegung Unklarheiten verbleiben. Dies betont jetzt in einem Erbscheinverfahren das OLG München mit Beschluss vom 25.9.2023 - 33 Wx 38/23 e, veröffentlicht im ZEV 2023, S. 824. Worum geht es?

 

E, allein lebend und ohne Angehörige, schreibt ihr Testament selbst. Das ist unter den Vorgaben, dass es mit der Hand geschrieben und unterschrieben wird, auch gesetzlich zulässig (§ 2247 BGB). Unterschrieben werden sollte mit Vor- und Zunamen (§ 2247 Abs. 3 S. 1 BGB), Ort und Datum der Errichtung sollten ebenfalls unbedingt mit aufgenommen werden ((§ 2247 Abs. 2 und 5 BGB; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.3.2019 - 1 W 42/17, juris).

Wenn auch diese Testamentsform vom Gesetz anerkannt ist, so besagt dies doch noch nichts darüber, ob der Testamentsinhalt auch so eindeutig ist, dass darauf ein Erbrecht gegründet werden kann. Denn E schrieb: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen.“ Aus dem Testament geht auch der Name einer Bekannten hervor, die sie „derzeit“, also bei Errichtung des Testaments, pflegte und betreute. Das Testament wurde allerdings mehr als 10 Jahre vor ihrem Tode verfasst.

Nach E‘s Tod berief sich die namentlich genannte Bekannte auf das Testament und beantragte einen Erbschein. Ein Erbschein bescheinigt den dort namentlich ausgewiesenen Inhaber als Erben und legitimiert ihn entsprechend.

Das passierte hier aber nicht. Denn das OLG München lehnte die Erteilung des Erbscheins ab und stützte sich dabei auf die fehlende Eindeutigkeit des testamentarischen Willens. Von der Tatsache, dass die Bekannte „derzeit“ bei Testamentserrichtung die E pflegte und betreute, könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch in den langen Jahren bis zum Tode der Erblasserin E so weiter erfolgt sei. Der Wortlaut des Testaments setze deshalb die Bekannte nicht eindeutig zur Erbin ein. Sei dies aber nicht so, dann sei ihre namentliche Erwähnung im Testament nur beispielhaft zu verstehen. Die gebotene Auslegung der letztwilligen Verfügung führte also zu keinem eindeutigen Ergebnis, so die Münchener Oberlandesrichter.

Schlussfolgerung: Ist aber der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist das Testament nichtig (so ausdrücklich das OLG München in dem oben genannten Beschluss und zusätzlich auch BayObLG, Beschluss vom 23.5.2001 - IZ BR 10/01, juris; ebenso zur Bewertung der Formulierung „Erbeinsetzung desjenigen, der für mich aufpasst und (mich) nicht ins Heim steckt“- mit Nichtigkeitsfolge dieser testamentarischen Anordnung: OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.3.2019 - 1 W 42/17, juris).

 

Lesetipp: Broschüre Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich 3,00 € Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über den Verlag, Tel.: 030/20216-204; Fax: 030/20216-580; Internet www.hausundgrundverlag.info ; E-Mail: ramona.finkler@hausundgrundverlag.info).

 

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Dr. Ho-i

10.01.2024

Grundsteuer: Dürfen Gemeinden uferlos und ungeniert zulangen?

Grundsteuer: Dürfen Gemeinden uferlos und ungeniert zulangen?

 

Schon im Zuge der angelaufenen Grundsteuerreform ist viel darüber diskutiert worden, ob die Steuerbelastung im Jahre 2025 steigt. Die Politik auf allen staatlichen Ebenen relativiert dies und beruft sich immer wieder auf Aufkommensneutralität im Durchschnitt.

Was jetzt im Vorfeld mit der Grundsteuer passiert, hat aber mit der Reform absolut nichts zu tun. Denn häufig sind die Gemeindekassen leer. Bisweilen werden Gemeindehaushalte sogar nur noch dann von der Aufsichtsbehörde abgesegnet, wenn man sich rechtsverbindlich verpflichtet, „die Ecken aus zu fegen“ und die Grundsteuer maximal kräftig zu erhöhen. Denn sie bildet als Realsteuer neben der Gewerbesteuer eine der tragenden Säulen eines kommunalen Finanzhaushalts.

Ist der kommunale Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer schon ordentlich hochgeschraubt, schlagen viele Gemeinden trotzdem noch einmal hart zu und erhöhen den Hebesatz zum Beispiel für die Grundsteuer B (Wohngrundstücke) von bereits 690 Prozentpunkten um bis zu 290 auf mindestens 920 Prozentpunkte. So werden Millionenlöcher in der Stadtkasse gestopft, und die Bürgerinnen und Bürger geschröpft. Darf eine Gemeinde so vorgehen? Kann sie ungeniert die Grundsteuer mit ständigen Erhöhungen der Hebesätze ins uferlose treiben?

Ja, sagt die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn nicht gegen das Willkürverbot verstoßen wird und die Grundsteuerbelastung keine erdrosselnde Wirkung hat (so z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2019 - 5 K 2524/19, veröffentlicht im openJur 2020, 882; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6.3.2019 - 4 A 612/17, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 9 B 28.16, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.8.2021 - 4 K 2150/19. DA, juris). Die Formel dabei: Die Grundsteuer diene zur Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Die Gemeinde könne in dem aufgezeigten Rahmen die Grundsteuer-Hebesätze entsprechend anpassen (§ 25 Absatz 1 GrStG). Im Rahmen des ihnen zustehenden Selbstverwaltungsrechts bestehe auch Steuerhoheit; dies sei sogar verfassungsrechtlich garantiert (Art. 106 Abs. 6 S. 2, Art. 28 Abs. 2 GG). Innerhalb ihrer Finanzhoheit sei den Gemeinden deshalb ein weiter Ermessensspielraum bei der Entwicklung des Hebesatzes durch Ratsbeschluss zuzubilligen.

Komme nach den jeweils einschlägigen landeseigenen Gemeindeordnungen ein Ratsbeschluss der Gemeinde ordnungsgemäß zustande, gelte der erhöhte Hebesatz. Nur dann, wenn die landeseigenen Steuergesetze ausnahmsweise landesrechtlich bestimmte Höchstgrenzen für die Hebesätze vorsehen sollten, sei dies zu beachten. Denn nach § 26 GrStG könnten die Länder festlegen, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer zu einander stehen müssten und welche Hebesätze dabei nicht überschritten werden dürften. Schließlich könne auf Landesebene gesetzlich festgelegt werden, inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde von alledem Ausnahmen zugelassen werden könnten.

Fakt ist: Das Grundsteuergesetz selbst sieht als Bundesrecht keine Höchsthebesätze vor (hinweisend auch: BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 9 B 28.16, juris). Der Hinweis auf eventuelle landeseigene Maximalhebesätze bleibt aber blanke Theorie. Denn soweit erkennbar hat kein Bundesland von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht (VG Ansbach, Urteil vom 16.3.2005 - AN 11 K 04.03698 bis 03712, jeweils juris; VG Würzburg, Urteil vom 12.7.2006 - W 2 K 06.55, juris).

Komisch, oder? Nein, überhaupt nicht! Denn wenn ein Bundesland seinen Kommunen durch Rechtsregelungen finanziell das Wasser abgräbt oder die kommunale Geldschöpfung über das Vehikel der Finanzhoheit einschränkt, dann werden nach dem Konnexitätsprinzip Ausgleichsverpflichtungen des Landes gegenüber den Kommunen begründet. Und welches Bundesland will sich schon selbst Verpflichtungen schaffen?

Und es geht noch weiter: Nach Auffassung der Gerichte kann der Steuerpflichtige einen Grundsteuerhebesatz selbst dann nicht erfolgreich anfechten, wenn der Landesgesetzgeber auf eine Regelung zur Maximalbegrenzung von Hebesätzen verzichtet hat (BayVGH, Beschluss vom 21.2.2006 - 4 ZB 05.1169, Bay VBl. 2007, 213). Ein trauriger Befund, fürwahr.

 

Es bleibt nur, die formalen Voraussetzungen zum Erlass oder zur Änderung einer gemeindlichen Hebesatz-Satzung genau unter die Lupe zu nehmen und daneben zu prüfen, ob die Beschlussvorlage an den Rat eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit weiterer Finanzmittel, gehoben aus der erhöhten Grundsteuer, zeigt. Insoweit sind zu untersuchen:

 

  • die Beschlussvorlage zur Änderung/Erhöhung des Hebesatzes kraft Satzung,
  • die korrekte Einladung zur beschließenden Ratssitzung einschließlich Zeit und Ort sowie die Tagesordnung, ihre öffentliche Bekanntmachung, gegebenenfalls zu beachtende Einladungsfristen,
  • eventuelle Verstöße gegen existierende Geschäftsordnungen für den Rat im Hinblick auf seine Einberufung sowie auf die Durchführung der Sitzung,
  • die Beschlussfähigkeit des Rates, die ordnungsgemäße Bekanntgabe und Veröffentlichung der beschlossenen Hebesatz-Satzung im Amtsblatt der Gemeinde.

 

Klar gesagt: die Punkte beschreiben nur das „1 mal 1“ behördlichen Handelns. Man kann davon ausgehen, dass es hier keine Fehler geben wird. Aber zu prüfen sind diese Punkte trotzdem.

 

Conclusio:

Die Beschränkung einer Rechtsprüfung auf formelle Anforderungen zum Erlass eines wirksamen Satzungsbeschlusses durch den Rat zeigt sich als extrem stumpfes Schwert. Materiell-rechtlich ist gegen einen erhöhten Hebesatz also „kaum ein Kraut gewachsen“

 

Was bleibt?

 

Nicht weniger als die Erkenntnis, dass man politisch gegen solche Entwicklungstendenzen, die Hebesätze bis ins uferlose zu erhöhen, vorgehen muss. Denn politisch erreicht man manches, was rechtlich nicht erreichbar ist, niemals aber umgekehrt. Aber zugegeben: dies ist ein großes Wort. Denn gegen Kassenlagen und marode Kommunalhaushalte, sprich gegen finanzielle Argumente, kommt man mit Bürgerschutz, Attraktivität der Gemeinde als Lebensmittelpunkt mit eigenen Immobilien etc. kaum an. Denn wenn‘s ums Geld geht, ist sich die Politik in aller Regel auch couleur übergreifend einig! Und wenn dann noch die bereits angesprochene Genehmigung des Finanzhaushaltes durch die Kommunalaufsichtsbehörde nur mit der Verpflichtung einer möglichst intensiven Ausreizung des Grundsteuerhebepotenzials in der Welt ist, sind die Chancen zur Verhinderung entsprechender Ratsbeschlüsse nicht eben rosig. So hart die Praxis hier auch ist: Dann heißt es entweder mit den Zähnen knirschen und zahlen, oder wegziehen.

 

Ein letzter Notnagel für den einzelnen Betroffenen, im Falle eines möglichst massenhaften Auftretens aber von erhöhtem politischem Gewicht:

 

Als einzelner Betroffener kann man nach § 34 des Grundsteuergesetzes (GrStG), mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 eingeführt durch Art. 3 Nr. 14 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom  26.11.2019 (BGBl. I/2019, S. 1794 ff) einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen (früher § 33 GrStG a. F.). Die Vorschrift gilt für bebaute Grundstücke. Sie lautet:

 

  • 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

 

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Spricht In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

 

Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines solchen Antrages sind allerdings ein eigenes Thema …

 

Unabhängig von den Erfolgsaussichten lässt sich aber erheblicher politischer Druck aufbauen, wenn man solche Anträge massenweise in einem zuvor vorbereiteten Szenario möglichst unter Medienbeteiligung, „wäschekörbeweise“ angeliefert, dem Stadtoberhaupt an der Eingangspforte des Rathauses überreicht. Vielleicht lassen sich in dieser Aktion auch lokal bekannte Politikgrößen, zum Beispiel Fraktionsvorsitzende des eigenen Stadtrates in ihrer Eigenschaft als Haus & Grund-Eigentümer oder eigene Wahlkreisabgeordnete von Land- und/oder Bundestag einbinden. Soweit ein Ortsbezug vorhanden ist, gilt dies auch für prominente Personen. Dies dürfte den beabsichtigten Effekt bei den Stadtverantwortlichen dann noch einmal unterstreichen.

 

Zu erwähnen ist endlich die Möglichkeit, nach dem Grundsteuergesetz einen Antrag auf neue Bewertung des eigenen Grundstücks zu stellen, um die Berechnungsgrundlage möglichst zu senken. Denn was dem Gesetzgeber mit einer verordneten Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Grundstücksnutzung oder der Bebauung recht ist, um das Grundsteueraufkommen dann im Einzelfall erhöhen zu können, sollte dem einzelnen betroffenen Steuerpflichtigen billig sein, wenn es um die Senkung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grundsteuer gehen kann.

 

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