Ab Januar 2019 wird es neue Regelungen u.a. zur Mietpreisbremse und Modernisierungsmieterhöhungen geben, so der Beschluss des Bundestages vom 29.11.2018.
Mietpreisbremse: Auskunft über Vormiete und andere Ausnahmen
Künftig sollen Vermieter dazu verpflichtet sein, einem Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zu erteilen, wenn sie gemäß § 556e Abs. 1 BGB unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangen wollen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen Miete liegt. Vermieter, die sich auf andere Ausnahmen von der Mietpreisbremse – vorangegangene Modernisierung (§ 556e Abs. 2 BGB), erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB), erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 (§ 556f Satz 1 BGB) – berufen wollen, sollen verpflichtet sein, unaufgefordert über diese Umstände Auskunft zu erteilen.
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